BayObLG - Beschluß vom 19.03.1998
1Z BR 82/97
Normen:
BGB § 133, § 2084, § 2087, § 2088, § 2147, § 2269 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 22
BayObLGZ 1998, 76
DRsp I(174)318a
FamRZ 1998, 1334
NJW-RR 1998, 1230
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 25/97
AG Ebersberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 695/95

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

BayObLG, Beschluß vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 82/97

DRsp Nr. 1998/8120

Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis kinderloser Ehegatten

»Zur Abgrenzung von Erbeinsetzung und Vermächtnis, wenn kinderlose Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament ihr Vermögen nach bestimmten Gegenständen (unbewegliches Vermögen und Kapitalvermögen) beim Tod des zuletzt Versterbenden auf mehrere Personen verteilen und dabei einen wertvollen Vermögensgegenstand zwar aufführen, aber nicht einer bestimmten Person zuweisen.«

Normenkette:

BGB § 133, § 2084, § 2087, § 2088, § 2147, § 2269 ;

Gründe:

I. Die Erblasserin starb 1995 im Alter von 82 Jahren verwitwet und kinderlos. Gesetzliche Erben sind die Schwester und die Abkömmlinge des Bruders der Erblasserin (die Beteiligten zu 1 bis 4). Mit ihrem vor ihr verstorbenen Ehemann errichtete die Erblasserin am 15.1.1992 ein von diesem eigenhändig geschriebenes und von beiden Ehegatten unterschriebenes gemeinschaftliches Testament. In Nrn. 1 und 2 des Testaments setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, daß die nachfolgenden Verfügungen auch über den Tod des letztversterbenden Ehegatten hinaus gelten sollen.