BayObLG - Beschluß vom 15.01.1998
1Z BR 117/97
Normen:
BGB § 133 § 2087 § 2100 § 2102 § 2106 § 2096 § 2304 § 2361 § 2363 ;
Fundstellen:
DRsp I(174)319a
FamRZ 1998, 1332
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 7/97
AG Forchheim, - Vorinstanzaktenzeichen VI 241/89

Abgrenzung von Nacherbfolge und Ersatzerbfolge

BayObLG, Beschluß vom 15.01.1998 - Aktenzeichen 1Z BR 117/97

DRsp Nr. 1998/3399

Abgrenzung von Nacherbfolge und Ersatzerbfolge

»1. Abgrenzung zwischen Nacherbfolge und Ersatzerbfolge, wenn der Erblasser seiner Ehefrau alle wesentlichen Nachlaßgegenstände zuwendet, seinen einzigen Abkömmling mit einem "einstweilig als Pflichtanteil" anzusehenden Geldbetrag bedenkt und zugleich für den Fall, daß beide Ehegatten verstorben sind, als Alleinerben einsetzt. Zur Anwendbarkeit der Auslegungsregel des § 2102 Abs. 2 BGB in einem solchen Fall.2. In dem einem Nacherben zu erteilenden Erbschein ist der Zeitpunkt des Nacherbfalls anzugeben.«

Normenkette:

BGB § 133 § 2087 § 2100 § 2102 § 2106 § 2096 § 2304 § 2361 § 2363 ;

Gründe:

I. Der 1989 im Alter von 78 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter, kinderloser Ehe verheiratet. Die Beteiligte zu 1, seine Tochter aus erster Ehe, ist sein einziger Abkömmling. Die zweite Ehefrau des Erblassers ist am 14.12.1994 nachverstorben. Deren Erbin ist die Beteiligte zu 2. Zum Nachlaß gehört eine Doppelhaushälfte sowie Geldvermögen.

Der Erblasser hat ein handschriftliches Testament vom 20.6.1988 hinterlassen. Es lautet wie folgt:

"Unser Haus und Grundstück in B.... sowie die Einrichtung und alle Ersparnisse sollen nach meinem Tode uneingeschränkt meiner Frau... als Besitz erhalten bleiben.