Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.025 €
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Betreuung übernommene Tätigkeiten eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) verlangen kann.
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