BGH - Beschluss vom 14.05.2014
XII ZB 683/11
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 1628
MDR 2014, 1114
NJW 2014, 3238
NJW-RR 2014, 1224
Vorinstanzen:
LG Nürnberg, vom 05.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 9081/11
AG Fürth, vom 11.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1121/09

Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen XII ZB 683/11

DRsp Nr. 2014/11835

Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit

a) Ein Antrag des anwaltlichen Betreuers auf Festsetzung pauschaler Vergütung schließt die nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB für in dem betreffenden Zeitraum erbrachte anwaltliche Dienste nicht aus.b) Zur Abgrenzung von pauschal abzugeltender Betreuertätigkeit und anwaltsspezifischer Tätigkeit, für die nach § 1835 Abs. 3 BGB Aufwendungsersatz verlangt werden kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Dezember 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.025 €

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: vormalige Betreuerin), die Rechtsanwältin ist, für im Rahmen einer Betreuung übernommene Tätigkeiten eine Vergütung nach § 1835 Abs. 3 BGB i.V.m. dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) verlangen kann.