SchlHOLG - Beschluss vom 30.05.2016
10 UF 11/16
Normen:
BGB § 1696 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; BGB § 1684 Abs. 1, 3, 4;

Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkungGerichtliche Regelung des Umgangs bei stark eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

SchlHOLG, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 10 UF 11/16

DRsp Nr. 2016/11972

Abgrenzung von Umgangsregelung und -einschränkung Gerichtliche Regelung des Umgangs bei stark eingeschränkter Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern

1. Die Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen, die Umgangseinschränkungen enthalten, richtet sich nach §§ 1696 Abs. 2, 1684 Abs. 4 Satz 1, 2 BGB.2. Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich am Zweck des Umgangs orientieren.3. Allein der Umstand, dass eine Umgangsregelung hinter der "üblichen" Umgangsregelung (alle 14 Tage sowie die Hälfte der Schulferien) zurückbleibt, macht sie nicht schon zu einer Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB.4. Der vollständige Ausschluss von Ferienumgang bei einem 9-jährigen Kind stellt eine Umgangseinschränkung im Sinne des § 1684 Abs. 4 BGB dar (Anschluss OLG Saarbrücken ZKJ 2014, 75).5. Eine stark eingeschränkte Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern steht der Anordnung von Umgangskontakten, die deutlich über den Rahmen des "üblichen" Umgangsrechts hinausgehen, in der Regel entgegen. Orientierungssätze: Die Abgrenzung zwischen einer Umgangsregelung nach § 1684 Abs. 1, 3 BGB und einer Umgangseinschränkung gemäß § 1684 Abs. 4 BGB muss sich primär am Zweck des Umgangs orientieren.