OLG Koblenz - Beschluss vom 01.08.2014
13 UF 175/14
Normen:
JVEG § 8; JVEG § 19;
Vorinstanzen:
AG Linz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 126/12

Abgrenzung von Zeugen, Sachverständigen und sachverständigen Zeugen

OLG Koblenz, Beschluss vom 01.08.2014 - Aktenzeichen 13 UF 175/14

DRsp Nr. 2014/17244

Abgrenzung von Zeugen, Sachverständigen und sachverständigen Zeugen

Zur Abgrenzung zwischen einem nach § 8 JEVG zu vergütenden Sachverständigen und einem nach § 19 JEVG zu entschädigenden Zeugen.

Ein Diplom-Psychologe, der in Sorgerechtsverfahren ausschließlich über den Behandlungsverlauf befragt worden ist, ist gem. § 19 JVEG als (sachverständiger) Zeuge zu entschädigen, weil er ausschließlich sein Wissen von vergangenen Tatsachen oder Zuständen, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war und die er nur kraft dieser besonderen Sachkunde ohne Zusammenhang mit einem gerichtlichen Gutachten wahrgenommen hat, in der mündlichen Verhandlung bekundet hat.

Tenor

Der Antrag von Dipl.-Psych. ...[B], ihn als Sachverständigen zu vergüten, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 8; JVEG § 19;

Gründe