OLG Koblenz - Beschluss vom 14.07.2014
13 UF 175/14
Normen:
JVEG § 8; JVEG § 18;
Vorinstanzen:
AG Linz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 126/12

Abgrenzung von Zeugen, Sachverständigen und sachverständigen Zeugen

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2014 - Aktenzeichen 13 UF 175/14

DRsp Nr. 2014/17245

Abgrenzung von Zeugen, Sachverständigen und sachverständigen Zeugen

Ein Psychiater, der im Sorgerechtsverfahren zwar zunächst seine Diagnose und den Behandlungsverlauf beschrieben, sodann jedoch ausführlich seine Einschätzung der auch für die Entscheidungsfindung relevanten Frage dargelegt und begründet hat, warum aus therapeutischer Sicht ein Wechsel des Kindes in die Obhut des Vaters nicht dem Kindeswohl entspreche, ist als Sachverständiger zu vergüten.

Tenor

Die Vergütung von ...[A] wird auf 538,00 € festgesetzt.

Normenkette:

JVEG § 8; JVEG § 18;

Gründe

Der Senat hatte ...[A] zu dem Termin vom 28. Mai 2014 als sachverständigen Zeugen geladen, weil dieser das betroffene Kind als Psychiater ambulant behandelt hat. ...[A] ist der Auffassung, er sei als Sachverständiger gem. §§ 8 ff. JVEG zu vergüten, weil er bei seiner Anhörung Fragen beantwortet habe, die eine sachverständige Beurteilung beinhaltet haben. Er beansprucht eine Vergütung für 5,5 Stunden á 85,00 € - bzw. in einem späteren Schreiben 2 Stunden für die An- und Abfahrt á 85,00 € und 3,5 Stunden in Höhe von je 100,00 € - sowie eine Wegstreckenentschädigung von insgesamt 123 km.