Die Vergütung von ...[A] wird auf 538,00 € festgesetzt.
Der Senat hatte ...[A] zu dem Termin vom 28. Mai 2014 als sachverständigen Zeugen geladen, weil dieser das betroffene Kind als Psychiater ambulant behandelt hat. ...[A] ist der Auffassung, er sei als Sachverständiger gem. §§
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