OLG Celle - Beschluss vom 02.05.2012
10 WF 93/12
Normen:
FamGKG § 16 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 58 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 276
FamRZ 2013, 241
FuR 2012, 492
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 09.12.2011

Abhängigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen von der Einzahlung eines Vorschusses durch die Eltern in Kindschaftssachen

OLG Celle, Beschluss vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 10 WF 93/12

DRsp Nr. 2012/9333

Abhängigkeit der Beauftragung eines Sachverständigen von der Einzahlung eines Vorschusses durch die Eltern in Kindschaftssachen

1. Die im Rahmen amtswegiger Ermittlung in Kindschaftssachen gebotene Einholung eines Sachverständigengutachtens darf nicht von der Zahlung entsprechender Vorschußzahlungen durch die Kindeseltern abhängig gemacht werden. 2. Eine die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 Satz 1 FamGKG ausschließende gesetzliche Grundlage außerhalb des FamGKG hat das Abhängigmachen der gerichtlichen Tätigkeit von einer Vorschußzahlung allein dann, wenn eine solche Grundlage in dem Beschluß ausdrücklich angegeben oder ihm zumindest ohne jeden Zweifel positiv zu entnehmen ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 9. Dezember 2011 in der Fassung des Beschlusses vom 13. Januar 2012 dahin geändert, daß Ziffer IV des Beschlusses ersatzlos entfällt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§§ 58 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG § 16 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 58 Abs. 1 S. 1;

Gründe: