SchlHOLG - Beschluss vom 25.09.2013
12 UF 58/13
Normen:
Art. 4,5,23 HAÜ; §§ 2, 5 AdWirkG; §§ 68,108 f, 186, 199 FamFG;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 91 F 307/12

Abhilfebefugnis des Familiengerichts im Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz; Anerkennungsfähigkeit von Auslandsadoptionen

SchlHOLG, Beschluss vom 25.09.2013 - Aktenzeichen 12 UF 58/13

DRsp Nr. 2013/23682

Abhilfebefugnis des Familiengerichts im Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz; Anerkennungsfähigkeit von Auslandsadoptionen

1. Anerkennungsverfahren nach dem Adoptionswirkungsgesetz stellen Familiensachen (sui generis) dar, so dass die Familiengerichte hinsichtlich ihrer Endentscheidungen keine Abhilfebefugnis haben.2. Auslandadoptionen, die in den Anwendungsbereich des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) fallen und übereinkommenswidrig erfolgt sind, können in Deutschland nicht anerkannt werden, weil das grundsätzlich geltende Günstigkeitsprinzip zugunsten des Vorrangprinzips ausgeschlossen ist und die §§ 108, 109 FamFG keine Anwendung finden. Orientierungssätze: Anerkennung einer Auslandsadoption

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 19. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die durch ihre Beschwerde entstandenen Kosten zu tragen.

Beschwerdewert: 3.000 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

Art. 4,5,23 HAÜ; §§ 2, 5 AdWirkG; §§ 68,108 f, 186, 199 FamFG;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Anerkennung einer philippinischen Adoptionsentscheidung.