BVerwG - Urteil vom 22.06.1999
1 C 16.98
Normen:
RuStAG § 8 Abs. 1 § 9 § 13 ; 1. StARegG § 9 ;
Fundstellen:
BVerwGE 109, 142
DVBl 2000, 412
FamRZ 1999, 1586
ZAR 1999, 232
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 23.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen III 13/97
VG Hamburg, vom 11.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 39/95

Abkömmling; Arbeitslosenhilfe; ehemaliger Deutscher; Einbürgerung; Einbürgerungsrichtlinien; Niederlassung im Inland; öffentliche Fürsorge; staatliches Einbürgerungsinteresse; Unterhaltsfähigkeit

BVerwG, Urteil vom 22.06.1999 - Aktenzeichen 1 C 16.98

DRsp Nr. 2006/8004

Abkömmling; Arbeitslosenhilfe; ehemaliger Deutscher; Einbürgerung; Einbürgerungsrichtlinien; Niederlassung im Inland; öffentliche Fürsorge; staatliches Einbürgerungsinteresse; Unterhaltsfähigkeit

»1. Wer Arbeitslosenhilfe bezieht, ist nicht im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren. 2. Die Regelung des § 13 RuStAG, derzufolge ehemalige Deutsche und ihre Abkömmlinge, die sich nicht im Inland niedergelassen haben, ohne Erfüllung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 RuStAG eingebürgert werden können, ist nicht entsprechend auf Einbürgerungsbewerber anwendbar, die ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben.«

Normenkette:

RuStAG § 8 Abs. 1 § 9 § 13 ; 1. StARegG § 9 ;

Gründe:

I.

Der 1964 geborene Kläger ist argentinischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit 1989 erlaubt im Bundesgebiet auf und ist seit dem 15. Juli 1994 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Im Jahr 1991 hat er eine deutsche Staatsangehörige geheiratet.