Gegen einen Prozesskostenhilfebeschluss vom 1.7.2005 hat der Kläger durch seine gesetzliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 27.7.2005 sofortige Beschwerde fristgerecht eingelegt und eine Begründung angekündigt. Vor Ablauf der Beschwerdefrist ( § 127 ZPO) hat das Amtsgericht den Nichtabhilfebeschluss erlassen, obwohl der Beschwerdeführer - abgesehen davon, dass er eine Begründung angekündigt hat, - noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eine Begründung einreichen kann. Die Regelung des § 572 ZPO mit der vorgesehenen Abhilfemöglichkeit dient dem Zweck, dass möglichst erstinstanzlich das Verfahren abgeschlossen werden kann. Wenn - wie hier - lange vor Ablauf der Beschwerdefrist dieser nicht abgeholfen wird fehlt es an einer nochmaligen Überprüfung der Entscheidung durch die Instanz, die sie erlassen hat, was mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht in Einklang zu bringen ist.
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