FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2009
2 K 1807/08
Normen:
EStG § 62 Abs. 2; EStG § 67 S. 1; EStG § 70 Abs. 1; AO § 31; AO § 47; AO § 118; AO § 119 Abs. 2; AO § 169; AO § 171 Abs. 3;
Fundstellen:
EFG 2009, 1573

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - zeitliche Ausdehnung eines Kindergeldantrages (Auslegung)

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2009 - Aktenzeichen 2 K 1807/08

DRsp Nr. 2009/20780

Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO - zeitliche Ausdehnung eines Kindergeldantrages (Auslegung)

1. Es ist nach den Umständen des Einzelfalles durch Auslegung zu ermitteln, ob und in welchem Umfang vom Antragsteller Kindergeld beantragt wird. 2. Im Interesse des Antragstellers ist ein Kindergeldantrag ohne ausdrückliche zeitliche Beschränkung in der Weise auszulegen, dass damit die maximale Festsetzung von Kindergeld erstrebt wird, insbesondere auch für die Vergangenheit

Normenkette:

EStG § 62 Abs. 2; EStG § 67 S. 1; EStG § 70 Abs. 1; AO § 31; AO § 47; AO § 118; AO § 119 Abs. 2; AO § 169; AO § 171 Abs. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kindergeld für zwei Kinder für den Zeitraum Juni 1996 bis Juni 2000 rechtzeitig gestellt worden ist.

Mit am 28. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin Kindergeld für ihre beiden leiblichen Kinder M (geb. 31.10.1992) und N (geb. 26.06.1994). Dem Antrag beigefügt war die Kopie einer Bescheinigung über die Aufenthaltserlaubnis vom 10. Juli 2000 beigefügt. Ohne Erlass eines schriftlichen Festsetzungsbescheides zahlte die Beklagte Kindergeld für die beiden Kinder ab Juli 2000 in der gesetzlichen Höhe.