OLG Karlsruhe - Beschluß vom 05.11.1997
2 WF 140/97
Normen:
ZPO §§ 42, 43 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 108

Ablehnung

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 05.11.1997 - Aktenzeichen 2 WF 140/97

DRsp Nr. 1998/4312

Ablehnung

»Die Ablehnung eines Richters in einem früheren Verfahren rechtfertigt nicht ohne weiteres die Ablehnung desselben Richters in einem späteren verfahren zwischen denselben Parteien. Ob und inwieweit sich ein in einem Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf die anderen auswirkt (sog. übergreifender Ablehnungsgrund), ist Frage des Einzelfalls und hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab.«

Normenkette:

ZPO §§ 42, 43 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt in Abänderung der Entscheidung des Verbundurteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.09.1995 (2 F 302/92) die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden ehegemeinsamen Töchter , geboren am , und , geboren am , auf sich selbst. In jenem Verfahren wurde mit Beschluß des Senats vom 01.06.1995 (2 WF 77/95) das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den auch im vorliegenden Verfahren zuständigen Richter für begründet erklärt. In einem weiteren zwischen dem Antragsteller und einer seiner Töchter anhängigen Unterhaltsabänderungsverfahren 2 F 213/94 war das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den selben Richter als unbegründet zurückgewiesen worden (Senatsbeschluß vom 09.03.1995, 2 WF 31/95).