I.
Der Antragsteller begehrt in Abänderung der Entscheidung des Verbundurteils des Amtsgerichts Karlsruhe vom 19.09.1995 (2 F 302/92) die Übertragung der elterlichen Sorge für die beiden ehegemeinsamen Töchter , geboren am , und , geboren am , auf sich selbst. In jenem Verfahren wurde mit Beschluß des Senats vom 01.06.1995 (2 WF 77/95) das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den auch im vorliegenden Verfahren zuständigen Richter für begründet erklärt. In einem weiteren zwischen dem Antragsteller und einer seiner Töchter anhängigen Unterhaltsabänderungsverfahren 2 F 213/94 war das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen den selben Richter als unbegründet zurückgewiesen worden (Senatsbeschluß vom 09.03.1995, 2 WF 31/95).
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