OLG Düsseldorf - Beschluss vom 12.02.2014
II-6 UF 246/13
Normen:
BGB § 1666; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Wuppertal, vom 27.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 63 F 7/13

Ablehnung der Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen II-6 UF 246/13

DRsp Nr. 2014/17235

Ablehnung der Abänderung der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Kindesvater

Neigt die Kindesmutter, manifestiert durch ihr Verhalten im laufenden Verfahren, zu impulsiv-aggressivem Verhalten gegenüber dem Kind, so ist für eine Abänderung der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wegen veränderter Umstände gem. § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB auch dann kein Raum, wenn das Kind geäußert hat, nicht mehr bei dem Vater bleiben zu wollen, nicht aber zum Ausdruck gebracht hat, zur Mutter zurückkehren zu wollen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wuppertal vom 27.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 EUR.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Dem Antragsgegner wird unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät B., R., Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen die Beschwerde bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1666; BGB § 1696 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.