OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.06.2003
20 W 264/02
Normen:
AdwirkG § 1 ; AdwirkG § 2 ; BGB § 1741 ; BGB § 1743 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 21.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 326/00
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 10/99

Ablehnung der Adoption eines libanesischen 13jährigen Kindes durch deutsche Eheleute im Alter von 75 und 79 Jahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.06.2003 - Aktenzeichen 20 W 264/02

DRsp Nr. 2003/17134

Ablehnung der Adoption eines libanesischen 13jährigen Kindes durch deutsche Eheleute im Alter von 75 und 79 Jahren

»Die Adoption eines aus dem Libanon stammenden 13jährigen Kindes nach deutschem Recht durch deutsche Eheleute im Alter von 75 und 79 Jahren kann abgelehnt werden, wenn diese das Kind zwar nach einer im Libanon nach dortigem religiösen Recht ohne rechtliche Absicherung bereits in ihren Haushalt aufgenommen haben, wegen des großen Altersunterschiedes und einer erheblichen Erkrankung eines der Adoptionsbewerber aber von einer Eltern-Kind-Beziehung nicht auszugehen ist.«

Normenkette:

AdwirkG § 1 ; AdwirkG § 2 ; BGB § 1741 ; BGB § 1743 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit welcher sie weiterhin die Annahme des Minderjährigen Y. als Kind begehren, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).