Die zulässige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2), mit welcher sie weiterhin die Annahme des Minderjährigen Y. als Kind begehren, ist zulässig, führt in der Sache aber nicht zum Erfolg, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
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