OLG Bremen - Beschluss vom 16.12.2016
5 UF 110/16
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1407
FamRZ
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 20.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 F 7360/15

Ablehnung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen ablehnender Haltung des Kindes gegenüber dem Vater

OLG Bremen, Beschluss vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 5 UF 110/16

DRsp Nr. 2017/6146

Ablehnung der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen ablehnender Haltung des Kindes gegenüber dem Vater

1. Zu den Voraussetzungen einer Entscheidung über die elterliche Sorge nach § 1626a BGB. 2. Bei der Gewichtung einer ablehnenden Haltung eines Kindes gegenüber einem Elternteil ist nicht allein auf das objektiv feststellbare, möglicherweise ursächliche Geschehen abzustellen, sondern es können auch das subjektive Empfinden des Kindes, dessen Äußerungen und das Verhalten der Eltern auf diese Äußerungen mit einbezogen werden.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bremen vom 20.07.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1626a BGB. Der Antragsteller ist Vater des am [...] 2005 geborenen Kindes X. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet. Die Vaterschaft wurde durch den Antragsteller am 13.04.2005 anerkannt. X. lebt im Haushalt seiner allein sorgeberechtigen Mutter, der Antragsgegnerin.