KG - Beschluss vom 17.09.2012
1 VA 7/12
Normen:
BGB § 1309 Abs. 1; BGB § 1309 Abs. 2 S. 1; BGB § 1310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 1314 Abs. 2 Nr. 5; GG Art. 5 Abs. 1;

Ablehnung der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses wegen Eingehung einer Scheinehe

KG, Beschluss vom 17.09.2012 - Aktenzeichen 1 VA 7/12

DRsp Nr. 2012/18881

Ablehnung der Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses wegen Eingehung einer Scheinehe

Ein Ehehindernis i.S. von §§ 1310 Abs. 1 S. 2 2. Hs., 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB, das die Versagung der Befreiung von der Beibringung eines ausländischen Ehefähigkeitszeugnisses rechtfertigen würde, liegt nicht darin, dass die Eheleute bislang keinen persönlichen Kontakt hatten. Zwar spricht für eine beabsichtigte Scheinehe, dass sich die Eheleute nicht kennen, keine gemeinsame Sprache sprechen oder zwischen ihnen ein eklatanter Altersunterschied besteht, doch müssen in der Regel weitere Begleitumstände hinzukommen. Vielmehr greift das Ehehindernis des § 1314 Abs. 2 Nr. 5 BGB nur dann ein, wenn beide Ehegatten darüber einig sind, dass sie keine Verpflichtungen nach § 1353 Abs. 1 BGB begründen wollen. Dies gilt umso mehr, als neuere Untersuchungen belegen, dass die Ernsthaftigkeit eines Entschlusses zu heiraten bei gemischt nationalen Eheschließungen von weiteren Faktoren abhängt, die von einem persönlichen Kennenlernen unabhängig sind.

1. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. März 2012 wird aufgehoben.

2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Befreiung vom Erfordernis der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.

3. Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 3.000 EURO festgesetzt.

Normenkette: