BGH - Beschluss vom 25.09.2019
XII ZB 251/19
Normen:
BGB § 1899 Abs. 4;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 74
FamRZ 2020, 47
FuR 2020, 50
MDR 2020, 39
NotBZ 2020, 136
ZEV 2020, 44
Vorinstanzen:
AG Winsen (Luhe), vom 11.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII A 12
LG Lüneburg, vom 24.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 12/19

Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgrund Sittenwidrigkeit der geplanten vertraglichen Regelung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 - Aktenzeichen XII ZB 251/19

DRsp Nr. 2019/16237

Ablehnung der Bestellung eines Ergänzungsbetreuers aufgrund Sittenwidrigkeit der geplanten vertraglichen Regelung; Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB

Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers nach § 1899 Abs. 4 BGB ist veranlasst, wenn eine Verhinderung des Betreuers konkret zu besorgen und daher zu erwarten ist, dass der Ergänzungsbetreuer von seiner Entscheidungsverantwortung Gebrauch machen muss.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 24. April 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1899 Abs. 4;

Gründe

I.

Für die im Jahr 1973 geborene Betroffene ist ihre Mutter (die Beteiligte) zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Zustimmung zu Heil- und Pflegemaßnahmen bestellt.

Im Jahr 2001 errichteten die Eltern der Betroffenen ein privatschriftliches Testament, in dem sie unter anderem Folgendes bestimmten:

"Unser Grundgedanke ist, daß unser mühsam und unter Entbehrungen erbautes Haus, als Ganzes in der Familie erhalten bleibt.