OLG Köln - Beschluss vom 15.08.2018
10 UF 35/18
Normen:
ZPO § 114;
Fundstellen:
FuR 2020, 118
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 17.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 148/17

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Mutwilligkeit

OLG Köln, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen 10 UF 35/18

DRsp Nr. 2019/2523

Ablehnung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen Mutwilligkeit

Hat eine Beschwerde eines Beteiligten aufgrund zulässigen neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer bei aktiver und sorgfältiger Prozessführung auch in erster Instanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens begehrte Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit zu versagen.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heinsberg vom 17.1.2018 - 31 F 148/17 - wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners. Er befindet sich seit Dezember 2016 in der dualen Ausbildung zum Bachelor of Arts Fitnessökonomie. Die praxisorientierte Ausbildung wird in dem Unternehmen G. GmbH vermittelt. Der Antragsteller erhielt im ersten Ausbildungsjahr eine Bruttovergütung in Höhe von 400,00 Euro, welche sich mit jedem neuen Ausbildungsjahr um 100,00 Euro erhöht.