OLG Düsseldorf - Beschluss vom 02.11.1998
3 Wx 390/98
Normen:
BGB § 1310 Abs. 1 Satz 2 (Halbsatz 2) § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; PStG § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(160)63a
FamRZ 1999, 225
FamRZ 1999, 791

Ablehnung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Abs. 1 Satz 2) wegen beabsichtigter Scheinehe

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 390/98

DRsp Nr. 2004/1365

Ablehnung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Abs. 1 Satz 2) wegen beabsichtigter "Scheinehe"

»Nach den zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Neuregelungen des Eheschließungsrechts muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aufhebbar wäre. Zweifelsvorlagen nach § 45 Abs. 2 PStG sind grundsätzlich schon deswegen ausgeschlossen, weil Offenkundigkeit für die Ablehnung erforderlich ist und bloße Zweifel nicht genügen.«

Normenkette:

BGB § 1310 Abs. 1 Satz 2 (Halbsatz 2) § 1314 Abs. 2 Nr. 5 ; PStG § 45 Abs. 2 ;

Hinweise: