Ablehnung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Abs. 1 Satz 2) wegen beabsichtigter Scheinehe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.1998 - Aktenzeichen 3 Wx 390/98
DRsp Nr. 2004/1365
Ablehnung der Eheschließung durch den Standesbeamten (Abs. 1 Satz 2) wegen beabsichtigter "Scheinehe"
»Nach den zum 1.7.1998 in Kraft getretenen Neuregelungen des Eheschließungsrechts muss der Standesbeamte seine Mitwirkung an der Eheschließung ablehnen, wenn offenkundig ist, dass die Ehe aufhebbar wäre. Zweifelsvorlagen nach § 45 Abs. 2PStG sind grundsätzlich schon deswegen ausgeschlossen, weil Offenkundigkeit für die Ablehnung erforderlich ist und bloße Zweifel nicht genügen.«