OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2013
7 UF 66/13
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2014, 183
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 2581/11

Ablehnung der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der ElternRechtsfolgen der Ablehnung gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Kindesmutter

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 7 UF 66/13

DRsp Nr. 2014/11941

Ablehnung der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der Eltern Rechtsfolgen der Ablehnung gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Kindesmutter

1. Im Rahmen der von § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 19. Mai 2013 geltenden Fassung geforderten negativen Kindeswohlprüfung ist insbesondere zu klären, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl deshalb widerspricht, weil die Eltern nicht über die hierfür erforderliche Kooperationsfähigkeit oder Kooperationsbereitschaft verfügen.