AG Kassel, vom 05.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 542 F 2581/11
Ablehnung der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der ElternRechtsfolgen der Ablehnung gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Kindesmutter
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2013 - Aktenzeichen 7 UF 66/13
DRsp Nr. 2014/11941
Ablehnung der Einrichtung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern wegen fehlender Kooperationsfähigkeit der ElternRechtsfolgen der Ablehnung gemeinsamer elterlicher Sorge durch die Kindesmutter
1. Im Rahmen der von § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB in der seit dem 19. Mai 2013 geltenden Fassung geforderten negativen Kindeswohlprüfung ist insbesondere zu klären, ob die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl deshalb widerspricht, weil die Eltern nicht über die hierfür erforderliche Kooperationsfähigkeit oder Kooperationsbereitschaft verfügen.
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