OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.02.2017
9 UF 113/16
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 88/15

Ablehnung der Entziehung der elterlichen (Mit-)Sorge gegenüber dem Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2017 - Aktenzeichen 9 UF 113/16

DRsp Nr. 2017/3600

Ablehnung der Entziehung der elterlichen (Mit-)Sorge gegenüber dem Vater wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs

Kann der Verdacht sexuell übergriffigen Verhaltens des Kindesvaters zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, ist ein tatsächliches Missbrauchsgeschehen durch den Vater indes nicht wahrscheinlich, so ist der auch nur teilweise Entzug des (Mit-)Sorgerechts nicht gerechtfertigt.

I. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 4. Mai 2016 - Az. 35 F 88/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss aus Klarstellungsgründen insgesamt wie folgt neu gefasst wird:

1. Sorgerechtliche Maßnahmen gegen den Vater sind nicht veranlasst.

Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 17. Dezember 2014 - Az. 35 F 189/14 - in der Fassung des Beschlusses des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Mai 2015 - Az. 9 UF 48/15, mit dem dem Vater vorläufig das Sorgerecht für F... N..., geboren am .... Januar 2012, vorläufig entzogen worden war, keine Wirkung mehr entfaltet.

2. Der Antrag der Kindsmutter, ihr das elterliche Sorgerecht für F... N..., geboren am .... Januar 2012, allein zu übertragen, wird zurückgewiesen.