OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.05.2021
4 UF 90/21
Normen:
BGB § 1666; FamFG § 24; FamFG §§ 59 ff.;

Ablehnung der Eröffnung eines SorgerechtsverfahrensErlass von gegen eine Schulleitung und Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 4 UF 90/21

DRsp Nr. 2021/18028

Ablehnung der Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens Erlass von gegen eine Schulleitung und Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen

Tenor

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 18.3.2021 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666; FamFG § 24; FamFG §§ 59 ff.;

Gründe

I.

Mit an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichtetem Schreiben vom 16.3.2021 regten die Eltern des am XX.XX.2011 geborenen Kindes an, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zu eröffnen, mit dem Ziel, die Lehrkräfte und die Schulleitung der Schule1 in Stadt2 zur Aufhebung der an der Schule geltenden Maskenpflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen.

Mit dem angefochtenen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung einer Beschwerde versehenen Beschluss lehnte das Amtsgericht die Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens nach § 1666 BGB ab.

Hiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner am 17.4.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.