OLG Köln - Beschluss vom 14.12.2009
4 WF 169/09
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1187
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 256/08

Ablehnung der Gebührenfestsetzung wegen des Einwandes der Erfüllung

OLG Köln, Beschluss vom 14.12.2009 - Aktenzeichen 4 WF 169/09

DRsp Nr. 2010/3782

Ablehnung der Gebührenfestsetzung wegen des Einwandes der Erfüllung

Ist nach dem Vortrag des Mandanten eines Rechtsanwalts nicht auszuschließen, dass der Erfüllungseinwand durchgreift, ist die gerichtliche Festsetzung der Gebühren gem. § 11 Abs. 5 S. 1 RVG abzulehnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10.09.2009 - 45 F 256/08 -, mit welchem deren Antrag vom 22.06.2009 auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG ff., Abs. 5 RVG zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht die Festsetzung nach § 11 RVG abgelehnt, weil der Antragsteller Einwendungen gegen die beantragte Festsetzung erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Gemäß § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG musste daher die beantragte Festsetzung durch das Familiengericht abgelehnt werden. Den Beschwerdeführern verbleibt nur die Möglichkeit, ihre Vergütung im Mahn- bzw. Klageverfahren geltend zu machen.