Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10.09.2009 - 45 F 256/08 -, mit welchem deren Antrag vom 22.06.2009 auf Festsetzung der Vergütung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 ZPO,
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