OLG Köln - Beschluss vom 02.05.2014
27 UF 40/14
Vorinstanzen:
AG Monschau, vom 17.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 35/14

Ablehnung der (Rück-) Übertragung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens

OLG Köln, Beschluss vom 02.05.2014 - Aktenzeichen 27 UF 40/14

DRsp Nr. 2022/8398

Ablehnung der (Rück-) Übertragung der elterlichen Sorge im Wege einstweiliger Anordnung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 17.03.2014 - 6 F 35/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

I.

Die beteiligten Eltern der betroffenen Kinder haben am xx.xx.2005 geheiratet, sich im Jahr 2006 nach erheblichen Konflikten getrennt und sind inzwischen geschieden. Nach der Trennung verblieben die Zwillinge bei der Mutter und hatten Umgangskontakte mit dem Vater. Die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs ist zwischen den stark zerstrittenen Eltern seit Jahren höchst streitig und war bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren.