Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Monschau vom 17.03.2014 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Mutter auferlegt, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
I.
Die beteiligten Eltern der betroffenen Kinder haben am xx.xx.2005 geheiratet, sich im Jahr 2006 nach erheblichen Konflikten getrennt und sind inzwischen geschieden. Nach der Trennung verblieben die Zwillinge bei der Mutter und hatten Umgangskontakte mit dem Vater. Die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs ist zwischen den stark zerstrittenen Eltern seit Jahren höchst streitig und war bereits Gegenstand mehrerer gerichtlicher Verfahren.
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