OLG Stuttgart - Beschluss vom 17.09.2018
17 UF 146/18
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. b); HKÜ Art. 13 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1543
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, vom 10.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 70 F 1049/18

Ablehnung der Rückführung eines Kindes in den Herkunftsstaat aufgrund entgegen stehenden Kindeswillens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 17 UF 146/18

DRsp Nr. 2019/2313

Ablehnung der Rückführung eines Kindes in den Herkunftsstaat aufgrund entgegen stehenden Kindeswillens

Auch wenn die Voraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 HKÜ vorliegen, kann der Rückgabe des Kindes entgegen stehen, dass es sich seiner Rückgabe widersetzt und dabei ein Alter und eine Reife erreicht hat, die es angebracht erscheinen lässt, seinen entgegenstehenden Willen zu berücksichtigen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10.08.2018, Az. 70 F 1049/18, wird

zurückgewiesen ,

2. a)

Aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 10.08.2018, Az. 70 F 1049/18, kann erst vollstreckt werden, wenn der Antragsteller dem Senat eine Zahlung von 2.000,00 € an die Antragsgegnerin nachgewiesen hat.

b)

Die Regelung in Ziff. 2 a) gerät in Wegfall, wenn die Antragsgegnerin nicht binnen einer Woche nach Zustellung des hiesigen Beschlusses an ihren Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Senat nachgewiesen hat, dass sie dem Antragsteller ein Bankkonto bzw. einen sonstigen Zahlungsweg mitgeteilt hat, wonach der Antragsteller die 2.000,00 € an sie zahlen kann.

3.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

5.