OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.10.2015
1 UF 78/15
Normen:
HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 266 F 75/15

Ablehnung der Rückführung eines Kindes in die USA, da der Vater dem Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland konkludent zugestimmt, jedenfalls diese aber nachträglich genehmigt hat

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2015 - Aktenzeichen 1 UF 78/15

DRsp Nr. 2018/16057

Ablehnung der Rückführung eines Kindes in die USA, da der Vater dem Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland konkludent zugestimmt, jedenfalls diese aber nachträglich genehmigt hat

Von der Anordnung der Rückführung eines Kindes ist abzusehen, wenn der Kindesvater dem Verbringen konkludent zugestimmt, jedenfalls das Verbringen nachträglich konkludent genehmigt hat (hier: bejaht).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 01.04.2015 abgeändert; der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes A in die Vereinigten Staaten von Amerika wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz tragen der Kindesvater und die Kindesmutter ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

II.

Der Kindesmutter wird für ihre Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwältin B in Stadt 1 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

III.

Dem Kindesvater wird für die Verteidigung gegen die Beschwerde der Kindesmutter unter Beiordnung von Rechtsanwältin C in Stadt 1 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

IV.

Beschwerdewert: 5.000 €.

Normenkette:

HKÜ Art. 12 Abs. 1; HKÜ Art. 13 Abs. 1 Buchst. a;

Gründe

I.