BVerfG - Beschluß vom 11.06.2001
1 BvR 2148/99
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1568 ;
Fundstellen:
FuR 2002, 177
NJW 2001, 2874
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 19.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 UF 518/98
AG Münster, vom 26.11.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 53/98

Ablehnung der Scheidung einer Ehe wegen eines Härtefalls

BVerfG, Beschluß vom 11.06.2001 - Aktenzeichen 1 BvR 2148/99

DRsp Nr. 2004/19951

Ablehnung der Scheidung einer Ehe wegen eines Härtefalls

Die Härteklausel des § 1568 BGB ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie Ausdruck des gesetzgeberischen Ziels ist, eine Scheidung zur Unzeit zu verhindern und dem scheidungsbereiten Ehegatten eine Umstellung auf die veränderte Lage zu erleichtern. Das Verfassungsrecht gebietet es demjenigen aber nicht, dass eine endgültig gescheiterte Ehe aufgrund der Härteklausel aufrecht erhalten wird.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1568 ;

Gründe:

I. Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Zurückweisung seines Scheidungsantrages und rügt eine Verletzung von Art. 1 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 1 GG.