Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Aachen vom 04.07.2007 - 27 F 409/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Antragsteller ist der leibliche Vater des inzwischen sechs Jahre alten Kindes E T. Er war mit der Kindesmutter nicht verheiratet. Nach ... Geburt stand die elterliche Sorge zunächst der Kindesmutter alleine zu. Zu einer Erklärung der Kindesmutter und des Antragstellers über ein gemeinsames Sorgerecht ist es zu keinem Zeitpunkt gekommen.
E wies nach der Geburt schwerste körperliche Fehlbildungen auf, die einen stationären Aufenthalt im Krankenhaus über viele Monate erforderten. Nachdem die Kindesmutter sich um das Kind nicht gekümmert hatte, wurde ihr durch Beschluss vom 03.06.2002 - Amtsgericht Aachen / 27 F 163/02 - die elterliche Sorge entzogen und auf das Jugendamt der Stadt B übertragen. Auf Veranlassung des Jugendamts wurde das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht, in der sich E seit Anfang 2003 befindet. Die Pflegemutter ist ausgebildete Kinderkrankenschwester und gewährleistet die bei E erforderliche Pflege.
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