Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl – Familiengericht – vom 07.09.2011 (
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht – Familiengericht – Brühl hat zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Verfahrenskostenhilfe zur Übertragung der elterlichen Sorge hinsichtlich des Kindes M. V., geboren am 00.00.2005, abgelehnt.
Zu Recht hat das Familiengericht darauf hingewiesen, dass auch bei nichtehelichen Kindern ein gemeinsames Sorgerecht in Betracht kommt. Eine gemeinsame elterliche Sorge setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 21.7.2010, FamRZ 2010, 1403) jedoch voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht.
Diese Voraussetzungen hat das Familiengericht im vorliegenden Fall zu Recht verneint. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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