OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2011
4 UF 96/11
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 235
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 11.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 253/09

Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 4 UF 96/11

DRsp Nr. 2011/15566

Ablehnung der Übertragung von Teilbereichen der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter allein

Eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den antragstellenden Elternteil allein kommt nur dann in Betracht, wenn sich die getrennt lebenden Elternteile nicht über die wesentlichen Belange ihrer Kinder einigen können und auch nicht bereit sind, unter Zuhilfenahme Dritter gemeinsam zum Wohle der Kinder zu handeln. Dass der Kindesvater sich in der Vergangenheit wenig um das bei der Kindesmutter lebende Kind gekümmert hat, rechtfertigt noch keine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eschweiler vom 11.03.2011 - 11 F 253/09 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

II.

Der Antrag der Antragstellerin, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

III.

Dem Antragsgegner wird zur Rechtsverteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ratenfrei unter Beiordnung der Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei T., H., L-C., D. in U. bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I.