OLG Köln - Beschluss vom 03.07.2019
10 UF 106/19
Normen:
BGB § 1628 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 228 F 211/19

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf teilweise Übertragung der alleinigen Sorge für eine Auslandsreise

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 10 UF 106/19

DRsp Nr. 2020/12513

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf teilweise Übertragung der alleinigen Sorge für eine Auslandsreise

Die Entscheidung über eine Auslandsreise jedenfalls in ein Land, hinsichtlich dessen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen, stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S. von § 1628 BGB dar. Unter Berücksichtigung des zu respektierenden Kindeswillens und der Anbindung an die Herkunftsfamilie erscheint eine Reise nach Afghanistan, dem Herkunftsland beider Eltern, bereits deshalb als Kindeswohl dienlicher als deren Absage, weil gerade die Verwurzelung in einem aus inländischer Sicht „heiklen Terrain“ Teil eben der biographischen Geschichte der Kinder ist, die sie nach dem Ergebnis der Anhörung berechtigt intensiver kennen zu lernen wünschen.

Tenor

Der Antrag des Kindsvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Kindsvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19.06.2019 - 228 F 211/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindsvater.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,00 € (§§ 41 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)

Normenkette:

BGB § 1628 S. 1;

Gründe