Der Antrag des Kindsvaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Kindsvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 19.06.2019 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindsvater.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500,00 € (§§ 41 Abs. 1 S. 2, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG)
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