OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.06.2019
16 WF 98/19
Normen:
BGB § 1568a Abs. 5; FamFG § 76;
Fundstellen:
FamRB 2020, 475
Vorinstanzen:
AG Ludwigsburg, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 303/19

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für einen isolierten Antrag auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2019 - Aktenzeichen 16 WF 98/19

DRsp Nr. 2020/14004

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für einen isolierten Antrag auf Begründung eines Mietverhältnisses über die Ehewohnung

Da § 1568a BGB die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsverhältnisse an der (vorliegend in hälftigem Miteigentum der Eheleute stehenden) Ehewohnung als Folgesache im Verbund zu regeln, fehlt einem isolierten Antrag, gem. § 1568a Abs. 5 BGB bereits vor Rechtskraft der Ehescheidung ein Mietverhältnis über den Anteil des anderen Ehegatten an der Ehewohnung zu begründen, die Erfolgsaussicht. Dies gilt auch in Ansehung einer voraussichtlich durchzuführenden Teilungsversteigerung der Wohnung jedenfalls dann, wenn eine Rechtskraft der Ehescheidung noch nicht absehbar ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ludwigsburg vom 29.04.2019, Aktenzeichen 8 F 303/19, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1568a Abs. 5; FamFG § 76;

Gründe

I.