I. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Verfahrenskostenhilfegesuche beider Elternteile für den Beschwerderechtszug waren zurückzuweisen, weil jeweils die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.
1. nur für den Vater
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