OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.03.2018
9 UF 174/17
Normen:
FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, - Vorinstanzaktenzeichen 36 F 125/17

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen ungeklärter Geldeinnahmen des Antragstellers

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 9 UF 174/17

DRsp Nr. 2019/150

Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe wegen ungeklärter Geldeinnahmen des Antragstellers

I. Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

II. Der Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

III. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

FamFG § 76 Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfahrenskostenhilfegesuche beider Elternteile für den Beschwerderechtszug waren zurückzuweisen, weil jeweils die Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht ist.

1. nur für den Vater