OLG München - Beschluss vom 08.05.2009
31 Wx 147/08
Normen:
BGB § 1772; BGB § 1767;
Fundstellen:
DNotZ 2010, 147
FamRB 2009, 306
OLGReport-München 2009, 460
Vorinstanzen:
LG Ansbach, vom 10.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1116/08
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 17/07

Ablehnung der Volladoption einer Volljährigen wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters

OLG München, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 147/08

DRsp Nr. 2009/15634

Ablehnung der Volladoption einer Volljährigen wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters

Ablehnung einer Volljährigenadoption, die als Adoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme beantragt ist, wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters der erwachsenen Anzunehmenden.

I. Die weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 10. November 2008 werden zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1772; BGB § 1767;

Gründe: