OLG Köln - Urteil vom 20.10.2010
16 U 56/09
Normen:
ZPO Marokko Art. 87; ZPO § 722; ZPO § 723;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 181/08

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines marokkanischen Unterhaltstitels mangels Leistung des Ergänzungseides durch eine der Gläubigerin

OLG Köln, Urteil vom 20.10.2010 - Aktenzeichen 16 U 56/09

DRsp Nr. 2011/5661

Ablehnung der Vollstreckbarerklärung eines marokkanischen Unterhaltstitels mangels Leistung des Ergänzungseides durch eine der Gläubigerin

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 02.06.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Köln in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30.07.2009 - 3 O 181/08 - dahingehend abgeändert, dass das Versäumnisurteil vom 17.11.2008 aufrechterhalten und die Klage abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils wird aufgehoben. Die Klägerinnen tragen die Kosten beider Instanzen sowie die Kosten der Säumnis.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO Marokko Art. 87; ZPO § 722; ZPO § 723;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung eines marokkanischen Unterhaltsurteils.

Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Beklagten, die Klägerinnen zu 2) und 3) sind die gemeinsamen ehelichen Töchter. Alle Klägerinnen sind in Marokko wohnhaft. Der Beklagte, der zum gegenwärtigen Zeitpunkt in L. lebt, ist hier in einer zusätzlichen Ehe verheiratet.