I. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 8.10.2021 (Geschäftsnummer …) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 findet derzeit nicht statt.
II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
III. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- € festgesetzt.
I.
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