OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.09.2022
1 UF 205/21
Normen:
IntFamRVG § 44; IntFamRVG § 14 Nr. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2023, 221

Ablehnung der Vollstreckung einer Rückführungsanordnung nach dem HKÜ

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.09.2022 - Aktenzeichen 1 UF 205/21

DRsp Nr. 2023/3902

Ablehnung der Vollstreckung einer Rückführungsanordnung nach dem HKÜ

Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Rückführung eines Kindes nach Art. 12 HKÜ ist gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. 1b HKÜ abzulehnen, wenn die Vollstreckung mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden wäre und das Kind in eine unzumutbare Lage bringen würde. Hiervon ist auszugehen, wenn das Kind bisher zu dem antragstellenden Vater keine tragfähige Beziehung aufbauen konnte und die Begleitung durch die Mutter als bislang alleinige Bezugsperson aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, weil diese nicht im Besitz einer gültigen Einreiseerlaubnis ist.

Tenor

I. Eine Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt2 vom 8.10.2021 (Geschäftsnummer …) in der Fassung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16.12.2021 findet derzeit nicht statt.

II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III. Der Verfahrenswert wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

IntFamRVG § 44; IntFamRVG § 14 Nr. 2;

Gründe

I.