OLG Hamburg - Beschluss vom 25.06.2014
12 UF 111/13
Normen:
HKÜ Art. 13;
Fundstellen:
IPRax 2014, 7
IPRax 2016, 284
NJW 2014, 3378
NJW 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 278 F 47/13

Ablehnung der Vollziehung einer Rückführungsanordnung aus Gründen des Kindeswohls

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2014 - Aktenzeichen 12 UF 111/13

DRsp Nr. 2014/12164

Ablehnung der Vollziehung einer Rückführungsanordnung aus Gründen des Kindeswohls

Das Kindeswohl ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen, sogar noch im Vollstreckungsverfahren nach einem stattgebenden Rückführungsbeschluss. Von der Anordnung einer Vollzugsmaßnahme ist abzusehen, wenn sie mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren ist. Das Beschleunigungsgebot ist auch bei der Vollziehung einer Rückführungsanordnung besonders zu beachten.

Der Antrag der Mutter auf Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 44 Abs. 2 und Abs. 3 IntFamRVG wird zurückgewiesen.

Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 3. Mai 2013, Gesch.-Nr. 278 F 47/13, findet nicht statt.

Der Beschluss vom 19. August 2013 wird aufgehoben.

Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 13;

Gründe:

I.

Der Vater ist durch vollstreckbare Rückführungsanordnung gemäß Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 3. Mai 2013, Gesch.-Nr. 278 F 47/13, verpflichtet, die Kinder E. und M. binnen zwei Wochen nach Kanada zurückzuführen.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters ist durch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013, Gesch.-Nr. 12 UF 111/13, zurückgewiesen worden.