Der Antrag der Mutter auf Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nach § 44 Abs. 2 und Abs. 3 IntFamRVG wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckung der Rückführungsanordnung aus dem Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 3. Mai 2013, Gesch.-Nr.
Der Beschluss vom 19. August 2013 wird aufgehoben.
Das Vollstreckungsverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.
I.
Der Vater ist durch vollstreckbare Rückführungsanordnung gemäß Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 3. Mai 2013, Gesch.-Nr.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters ist durch Senatsbeschluss vom 18. Juli 2013, Gesch.-Nr.
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