BayObLG - Beschluß vom 06.12.1996
1Z BR 100/96
Normen:
BGB § 1705, § 1741, § 1746 Abs. 3 ; FGG § 20, § 27, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 93
FamRZ 1997, 839
FuR 1997, 158
Rpfleger 1997, 214
Vorinstanzen:
LG Hof,
AG Hof,

BayObLG - Beschluß vom 06.12.1996 (1Z BR 100/96) - DRsp Nr. 1997/383

BayObLG, Beschluß vom 06.12.1996 - Aktenzeichen 1Z BR 100/96

DRsp Nr. 1997/383

»Ablehnung der vormundschaftsgerichtlichen Ersetzung der Einwilligung des Vormunds eines nichtehelichen Kindes zur beantragten Großeltern-Enkel-Adoption, wenn die Eltern und Geschwister des Kindes in naher Umgebung leben.«

Normenkette:

BGB § 1705, § 1741, § 1746 Abs. 3 ; FGG § 20, § 27, § 29 Abs. 2, Abs. 4, § 53 Abs. 1 Satz 2, § 60 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Das im Jahr 1987 nichtehelich geborene Kind (Beteiligte zu 1) ist als drittes von vier Kindern aus einer langjährigen, inzwischen beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Beteiligten zu 4 mit dem Beteiligten zu 5 hervorgegangen. Letzterer hat die Vaterschaft anerkannt.

Nach der Geburt des Kindes nahmen die Mutter des Beteiligten zu 5 (Beteiligte zu 3) und deren Ehemann (Beteiligter zu 2) das Kind in ihren Haushalt auf. Grund hierfür war, daß die Beteiligte zu 4 das Kind ablehnte, weil sie sich den Anforderungen der Betreuung und Erziehung dieses Kindes nicht mehr gewachsen fühlte.

Die Beteiligte zu 3, aus deren erster Ehe der Beteiligte zu 5 sowie fünf weitere Kinder hervorgegangen sind, ist seit 1976 in zweiter Ehe mit dem Beteiligten zu 2 verheiratet; aus dieser Ehe ist im Jahr 1976 ein Sohn hervorgegangen. Die Beteiligte zu 3 hat zudem ein nichtehelich geborenes Kind. Der Beteiligte zu 2 hat aus zwei früheren Ehen insgesamt fünf Kinder.