OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.09.2016
II-6 UF 111/16
Normen:
BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1666;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 292
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 06.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 58/15

Ablehnung der Wiederherstellung der teilweise entzogenen elterlichen Sorge der Mutter und der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen II-6 UF 111/16

DRsp Nr. 2017/3220

Ablehnung der Wiederherstellung der teilweise entzogenen elterlichen Sorge der Mutter und der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater

Bei schwerer Traumatisierung eines Kindes aufgrund emotionaler Vernachlässigung und Kontaminierung mit Drogen kommt die Wiederherstellung der der Mutter in Teilbereichen entzogenen elterlichen Sorge ebenso wenig in Betracht wie eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater. Es entspricht vielmehr dem Kindeswohl, dieses in einer Pflegefamilie zu belassen, wenn die Pflegeeltern dem Kind ein sicheres Bezugssystem und einen Rahmen bieten, in dem es angstfrei leben kann.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Mutter des Kindes J. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 06.06.2016 - Az. 2 F 58/15 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde des Vaters des Kindes J. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Velbert vom 06.06.2016 - Az. 2 F 58/15 - wird ebenfalls zurückgewiesen.

III.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €

V.

Der Antrag der Mutter des Kindes J. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

V.

Der Antrag des Vaters des Kindes J. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird ebenfalls zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 2; BGB § 1666;

[Gründe]

I.