BGH - Beschluss vom 20.04.2022
VII ZR 456/21
Normen:
ZPO § 613 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 344/19
OLG München, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 7321/19

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Revisionsverfahrens

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen VII ZR 456/21

DRsp Nr. 2022/8123

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Revisionsverfahrens

Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO zu dem Zweck, die Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten, kommt im Revisions- wie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 65.000 €

Normenkette:

ZPO § 613 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihr im Dezember 2015 als Neuwagen von der Beklagten erworbenen und von dieser hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz GLC 220d 4MATIC in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und unterfiel einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.