BGH - Beschluss vom 04.10.2022
VIII ZA 9/22
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Schwetzingen, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 143/20
LG Mannheim, vom 13.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 45/21

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann

BGH, Beschluss vom 04.10.2022 - Aktenzeichen VIII ZA 9/22

DRsp Nr. 2022/16428

Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Ehemann

Tenor

Der Antrag der Kläger, ihnen für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim - 4. Zivilkammer - vom 13. April 2022 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115; BGB § 1360; BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 114, 115 ZPO die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung zu bestreiten, liegen nicht vor.

1. Im Hinblick auf den Kläger zu 1 übersteigen die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung nicht die Summe von vier Monatsraten, die er nach § 115 Abs. 1, 2 ZPO aufzubringen hätte (§ 115 Abs. 4 ZPO).