BVerfG - Beschluß vom 03.03.1997
1 BvR 235/97
Normen:
BGB § 1666 § 1705 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 210
FamRZ 1997, 605
FuR 1997, 245
LM BGB § 1666 Nr. 9a
NJW 1997, 2041
NJWE-FER 1997, 197
ZfJ 1997, 224
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 678/96
OLG Naumburg, vom 17.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 34/96

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Aufenthalts eines nichtehelichen Kindes

BVerfG, Beschluß vom 03.03.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 235/97

DRsp Nr. 2004/16360

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bezüglich des Aufenthalts eines nichtehelichen Kindes

1. Bei der im Rahmen des Verfahrens auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung anzustellenden Abwägung kommt es darauf an, welche Entscheidung für das Kind am wenigsten nachteilig ist. 2. Haben die Fachgerichte eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls bei einem Verbleib bei der Mutter verneint, wäre ein erneuter Wechsel, der später bei Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde wieder rückgängig gemacht werden müßte, für das Kindeswohl nachteiliger als ein Verbleib des Kindes bei der Mutter bis zum Abschluß des Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1705 ; BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 5 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft Eilentscheidungen über den Aufenthalt eines nichtehelichen Kindes nach Trennung der Eltern.

I.