BVerfG - Beschluß vom 04.04.2002
1 BvR 605/02
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 01.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 WF 83/02
AG Münster, vom 07.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01
AG Münster, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01
AG Münster, vom 17.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 44 F 2278/01

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen des vorläufigen Entzugs des Sorgerechts

BVerfG, Beschluß vom 04.04.2002 - Aktenzeichen 1 BvR 605/02

DRsp Nr. 2002/14723

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen des vorläufigen Entzugs des Sorgerechts

(Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung wegen des vorläufigen Entzugs des Sorgerechts)

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehren die Beschwerdeführer die Rückführung ihrer vier gemeinsamen Kinder sowie von drei weiteren Kinder der Beschwerdeführerin zu 1, nachdem ihnen im Wege der einstweiligen Anordnung das Sorgerecht von den Instanzgerichten entzogen worden ist und die Kinder vom Jugendamt aus der Familie herausgenommen worden sind.