OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.03.2018
13 WF 48/18
Normen:
BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 21; FamFG § 26; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2; ZPO § 42;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 02.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 142/14

Ablehnung des Familienrichters im Umgangsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2018 - Aktenzeichen 13 WF 48/18

DRsp Nr. 2018/10298

Ablehnung des Familienrichters im Umgangsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit

Die Verfassungsbeschwerde ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der den Fortgang eines fachgerichtlichen Verfahrens nicht aufhält, wenn er gegen eine dort ergangene Zwischenentscheidung eingelegt wird.

Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Familienrichter trotz einer anhängigen Verfassungsbeschwerde aufgrund der Erkenntnisse aus sachverständiger Begutachtung in einem Sorgerechtsverfahren Anhaltspunkten für emotionale Vernachlässigung und irreparable Entwicklungsstörungen des Kindes nachgeht und Maßnahmen in Betracht zieht, die übe die bis dahin allein erörterten Umgangsbeschränkungen hinaus gehen.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtgerichts Nauen vom 2. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 1; FamFG § 21; FamFG § 26; FamFG § 155 Abs. 1; FamFG § 155 Abs. 2; ZPO § 42;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegenüber der Richterin am Amtsgericht P... ist unbegründet. Die Besorgnis der Befangenheit (§§ 6 I 1 FamFG, 42 I, II ZPO) ist nicht gerechtfertigt.