BVerfG - Beschluss vom 30.03.2006
1 BvR 2529/05
Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 28.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 UF 211/05
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 7095/04
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 7095/04

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung betreffend unbegleiteten Umfang einer Mutter mit ihrem Kind nach Entziehung der Personensorge

BVerfG, Beschluss vom 30.03.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 2529/05

DRsp Nr. 2006/10969

Ablehnung einer einstweiligen Anordnung betreffend unbegleiteten Umfang einer Mutter mit ihrem Kind nach Entziehung der Personensorge

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 § 90 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Beschwerdeführerin die einstweilige Regelung eines Umgangsrechts in Bezug auf ihren fremd untergebrachten Sohn.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Februar 1994 geborenen Sohns sowie einer volljährigen Tochter.

Im Juli 2005 entzog das Amtsgericht der Beschwerdeführerin im Wege der einstweiligen Anordnung die elterliche Sorge für ihren Sohn und hielt diese Sorgerechtsentziehung auch in der Hauptsache aufrecht. Die Beschwerdeführerin habe sich in der Vergangenheit geweigert, Hilfsmaßnahmen zu beantragen. Das Jugendamt habe angeregt, die Beschwerdeführerin zu "beauflagen", Hilfe zur Erziehung in Form einer familienaktiven Wohngruppe zu beantragen und bei deren Umsetzung mitzuwirken. Nach dem Ergebnis der Begutachtung sei das Kindeswohl durch ein Defizit der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gefährdet. Sie ergreife keine ausreichenden Maßnahmen, um seinen Schulbesuch sicherzustellen, beaufsichtige ihn nicht hinreichend und vernachlässige seine Gesundheitssorge. Mildere Mittel stünden nicht zur Verfügung.