BayObLG - Beschluss vom 18.05.2004
1Z BR 30/04
Normen:
BGB § 1741 § 1767 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2004, 300
FamRZ 2005, 546
Vorinstanzen:
LG Traunstein 4 - T 3844/03 - 16.02.2004,
AG Rosenheim - Zweigstelle Bad Aibling - XVI 13/02,

Ablehnung einer Erwachsenenadoption

BayObLG, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 30/04

DRsp Nr. 2004/10732

Ablehnung einer Erwachsenenadoption

»Ablehnung einer Erwachsenenadoption wegen begründeter Zweifel, ob ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband hergestellt werden soll oder in Zukunft erwartet werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1741 § 1767 ;

Gründe:

I.

Die 1931 geborene Beteiligte zu 1 ist verwitwet und hat keine leiblichen Kinder. Sie hat am 10.12.1991 den 1970 geborenen Beteiligten zu 3, einen Neffen, als Kind angenommen. Zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Adoptivsohn ist es zu einem tief greifenden Zerwürfnis gekommen. Der 1968 geborene Beteiligte zu 2, den die Beteiligte zu 1 nunmehr adoptieren will, ist ebenfalls ihr Neffe; er ist kinderlos.