OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.04.2019
9 UF 190/17
Normen:
BGB § 1772 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NotBZ 2020, 34
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 26.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 230 F 83/16

Ablehnung einer Erwachsenenadoption mit der Wirkung der Minderjährigenannahme wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters der Anzunehmenden

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.04.2019 - Aktenzeichen 9 UF 190/17

DRsp Nr. 2019/6678

Ablehnung einer Erwachsenenadoption mit der Wirkung der Minderjährigenannahme wegen überwiegender Interessen des leiblichen Vaters der Anzunehmenden

Auch wenn die inzwischen volljährige Anzunehmende bereits seit mehr als zehn Jahren mit dem Annehmenden, ihrem Stiefvater, in häuslicher Gemeinschaft lebt, so ist gleichwohl eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gem. § 1772 Abs. 1 S. 2 BGB jedenfalls dann im Hinblick auf überwiegende Interessen des leiblichen Vaters abzulehnen, wenn die Anzunehmende ihren leiblichen Vater über mehr als 17 Jahre bis zum Abschluss eines Masterstudiengangs - erfolgreich - auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommen hat. Denn dieser verliert durch die Adoption einen möglichen Anspruch auf Elternunterhalt. Dabei ist es rechtlich ohne Bedeutung, ob ein Anspruch auf Elternunterhalt bereits besteht oder sich konkret abzeichnet.

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus, Zweigstelle Guben, vom 26. September 2017 - Az. 230 F 83/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1. zu tragen.

3. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1772 Abs. 1 ;

Gründe:

1.