OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 04.11.2022
3 WF 68/22
Normen:
§ 30 FamFG; § 406 ZPO;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 370
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 27.05.2020

Ablehnung einer Sachverständigen im Kindschaftsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund unterschiedlicher Länge der Telefonkontakte mit den Kindeseltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2022 - Aktenzeichen 3 WF 68/22

DRsp Nr. 2023/1282

Ablehnung einer Sachverständigen im Kindschaftsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund unterschiedlicher Länge der Telefonkontakte mit den Kindeseltern

Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit einer Sachverständigen im Kindschaftsverfahren, wenn Telefonate mit einem Elternteil wesentlich länger geführt wurden als mit dem anderen. Denn es kann in der Natur der Sache und den Persönlichkeiten der Beteiligten begründet sein, dass der Gesprächsbedarf und der Umfang der Gespräche bei beiden Eltern nicht exakt gleich hoch ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3. (Kindesmutter) hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 2.000 €.

Normenkette:

§ 30 FamFG; § 406 ZPO;

Gründe

I.

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Ablehnung einer Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit.