OLG Hamm - Beschluss vom 21.10.2009
12 UF 283/08
Normen:
BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
vom 12.11.2008

Ablehnung einer Verbleibensanordnung eines Kindes in einer Pflegefamilie und Anordnung der Herausgabe an die Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2009 - Aktenzeichen 12 UF 283/08

DRsp Nr. 2010/1001

Ablehnung einer Verbleibensanordnung eines Kindes in einer Pflegefamilie und Anordnung der Herausgabe an die Eltern

Kann eine Gefährdung des Kindeswohls durch die Eltern, etwa die Gefahr einer Kindesmisshandlung, nicht konkret nachgewiesen werden und besteht auch keine überwiegende Gefahr psychischer Störungen durch die Herausnahme aus einer Pflegefamilie, so ist das Kind an die Eltern herauszugeben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Lübbecke vom 12. November 2008 abgeändert:

Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben, das am #####2006 geborene Kind X X1 an die Beteiligten zu 1) und 2) bis spätestens zum 31.01.2010 herauszugeben.

Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 1; BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist der Verbleib des Kindes X X1 (geb. am 25.07.2006 - jetzt 3 Jahre alt).

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind die gemeinsam sorgeberechtigten nicht verheirateten Eltern des genannten Kindes; die Beteiligten zu 3) und 4) sind dessen Pflegeeltern, bei denen sich das Kind in der Familienpflege befindet.