OLG München - Beschluss vom 08.06.2009
31 Wx 22/09
Normen:
BGB § 1767;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 46
MDR 2009, 930
NJW-RR 2009, 1661
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 20.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 10707/08
AG Erlangen, - Vorinstanzaktenzeichen XVI 26/08

Ablehnung einer Volljährigenadoption mangels Eltern-Kind-Verhältnisses)

OLG München, Beschluss vom 08.06.2009 - Aktenzeichen 31 Wx 22/09

DRsp Nr. 2009/15641

Ablehnung einer Volljährigenadoption mangels Eltern-Kind-Verhältnisses)

Ablehnung einer Volljährigenadoption, bei der die finanzielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht.

I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767;

Gründe:

I. Die Beteiligten beantragten mit notarieller Urkunde vom 27.8.2008, die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1973) als Kind des Beteiligten zu 2 (geb. 1929) auszusprechen. Der Beteiligte zu 2 ist kinderlos, seine Ehefrau ist 1992 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seit 2002 mit einem Neffen der Ehefrau des Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder (geb. 2004, 2005 und 2008) hervorgegangen; der Beteiligte zu 2 ist Pate des ältesten.

Das Vormundschaftsgericht hörte die Beteiligten sowie den Ehemann der Beteiligten zu 1 persönlich an. Mit Beschluss vom 10.11.2008 lehnte es den Antrag ab. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.1.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.