I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.
I. Die Beteiligten beantragten mit notarieller Urkunde vom 27.8.2008, die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1973) als Kind des Beteiligten zu 2 (geb. 1929) auszusprechen. Der Beteiligte zu 2 ist kinderlos, seine Ehefrau ist 1992 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seit 2002 mit einem Neffen der Ehefrau des Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder (geb. 2004, 2005 und 2008) hervorgegangen; der Beteiligte zu 2 ist Pate des ältesten.
Das Vormundschaftsgericht hörte die Beteiligten sowie den Ehemann der Beteiligten zu 1 persönlich an. Mit Beschluss vom 10.11.2008 lehnte es den Antrag ab. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wies das Landgericht mit Beschluss vom 20.1.2009 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.
II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.
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